Sonntag, 19. August 2007

Eheschließung in der De


Deutsche Verlobte benötigen zur Anmeldung der Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland einen gültigen Personalausweis (oder einen Staatsangehörigkeitsnachweis), eine Geburtsurkunde und eine Meldebestätigung. Bestand schon einmal eine Vorehe, muss das rechtskräftige Scheidungsurteil vorgelegt werden.
Ausländische Verlobte benötigen ebenfalls eine Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde, einen gültigen Reisepass, aus dem die Identität und die Staatsangehörigkeit hervorgeht, eine Melde- bzw. Aufenthaltsbestätigung und darüber hinaus sofern das Heimatrecht dieses Dokument kennt ein Ehefähigkeitszeugnis : http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#42#42

Wie ist das mit dem Ehefähigkeitszeugnis?

Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Ehe eingehen will und hinsichtlich der Voraussetzungen einer Eheschließung aber ausländischem Recht unterliegt (ausländischer Staatsangehöriger), hat ein Zeugnis seines Heimatstaates darüber beizubringen, dass nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis besteht (sogenanntes "Ehefähigkeitszeugnis", § 1309 BGB). Die meisten ausländischen Staaten stellen ein solches Zeugnis aber nicht aus. In diesen Fällen kann das Oberlandesgericht eine Befreiung von dem Erfordernis erteilen. Die Befreiung erteilt das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen werden soll.
Für die Befreiung ist ein kostenpflichtiger Antrag beim Standesamt notwendig, außerdem sind einige Urkunden und Nachweise erforderlich.
Vor Erteilung der Befreiung ist zu prüfen, ob der Verlobte nach seinem Heimatrecht die beabsichtigte Ehe eingehen darf. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn im Heimatstaat des Betroffenen das Verbot der Doppelehe gilt und er bereits verheiratet ist. War er früher verheiratet, so muss er die wirksame Auflösung der Ehe nachweisen.
Bei ledigen Antragstellern muss die Abstammung durch Vorlage einer Abstammungsurkunde/ Geburtsurkunde nachgewiesen werden der Familienstand durch eine Ledigkeitsbescheinigung.
Zum Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit ist die Vorlage eines gültigen Nationalpasses bzw. Reisepasses erforderlich.
Urkunden und Nachweise aus den Staaten, in welchen das Legalisationsverfahren durch die deutsche Auslandsvertretung eingestellt worden ist, sind über die dortige Deutsche Botschaft auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Diese Praxis wird von allen OLG im Befreiungsverfahren für erforderlich gehalten, weil sich das Urkundenwesen in diesen Staaten als extrem unzuverlässig erwiesen hat.
Die Standesämter sind von den OLG angehalten, die Urkundenüberprüfung im Wege der Amtshilfe zu beantragen. Die hierfür im Einzelfall anfallenden Kosten sind vom Standesamt für die deutsche Auslandsvertretung einzuziehen. Ohne die Überprüfung wird eine Befreiung nicht erteilt und eine Eheschließung somit nicht möglich. Eine Aufstellung der Staaten gibt es hier: http://www.info4alien.de/mick/problemstaaten1.htm
Von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses sind folgende Gruppen befreit:
- anerkannte Asylberechtigte mit Reiseausweis
- ausländische Flüchtlinge mit Reiseausweis
- heimatlose Ausländer mit Nachweis
- Staatenlose mit Nachweis des Status
mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, da sich Ihre Ehefähigkeit unabhängig von der bisherigen Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht richtet.

Alle ausländischen Dokumente müssen im Regelfall von einem im Inland zugelassenen oder allgemein vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer übersetzt werden, über Ausnahmen entscheidet der Standesbeamte. Sofern der Heimatstaat des Ausländers Unterzeichner des Haager Apostilleübereinkommens vom 05.10.1961 ist, sollten die Urkunden mit einer Apostille des Heimatstaates versehen sein.
Eine aktuelle Aufstellung der Apostillestaaten enthält der § 114 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA). Urkunden aus Nicht- Apostillestaaten müssen von der Innenbehörde des ausstellenden Staates beglaubigt und von den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate) legalisiert werden.
In den Staaten in denen das Legalisationsverfahren wegen der hohen Fälschungsrate eingestellt wurde, tritt an die Stelle der Legalisation die inhaltliche Überprüfung der Urkunden auf ihre Richtigkeit (http://www.info4alien.de/mick/problemstaaten1.htm )

Das kann sehr zeitaufwändig sein und sollte bei der Zeitplanung berücksichtigt werden. Die entstehenden Kosten hierfür sind von den Verlobten zu tragen. Die Überprüfung kann im Einzelfall bis zu 1 1/2 Jahren dauern. Manchmal ist mit der Prüfung der Unterlagen auch eine persönliche Befragung verbunden.
Der siebte Ehehimmel:
Binationale Heirat:
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Voranmeldung der Eheschließung
Sie wollen bei deutschem Standesbeamten Ihre Eheschließung anmelden. Sie sind für Sie zuständig, wenn Sie dort Ihren Haupt- oder Ihren Nebenwohnsitz angemeldet haben.
Die Grundlage für die Prüfung durch den Standesbeamten sind die Vorschriften des Personenstandsgesetzes (§§ 4 bis 12 PStG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1303 bis 1312 BGB) sowie dessen Einführungsgesetzes (Art. 13 und 14 EGBGB). Die Merkblätter Anmeldung der Eheschließung - für deutsche Staatsangehörige und - unter Beachtung ausländischen Rechts beschreiben ausführlich, was Sie dazu wissen sollten.

Muster Internationale Heiratsurkunde